Statuten

Art. 1 WESEN UND SITZ

1 Die SVI ist die Vereinigung der in der Schweiz tätigen Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten unter der Organisationsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Es finden auf sie die Bestimmungen des ZGB Anwendung, soweit die Statuten keine anderen Vorschriften enthalten.

2 Die Bezeichnungen in den drei Amtssprachen und in Englisch lauten wie folgt: – SVI Schweizerische Vereinigung der Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten – SVI Association suisse des ingénieurs et experts en transports – SVI Associazione svizzera degli ingegneri ed esperti del traffico – SVI Swiss association of transportation engineers and experts Diese Bezeichnungen unterstehen ausdrücklich dem Namens- und Persönlichkeitsrecht.

3 Als Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten gelten diejenigen Fachleute, die sich berufsmässig zur Hauptsache mit der Planung, dem Entwurf, der Bemessung und dem Betrieb von Verkehrssystemen befassen oder sich im Bereich der Interaktion zwischen Verkehr, Raum, Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft betätigen und über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

4 Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

Art. 2 ZWECK

1 Die SVI fördert die Wissenschaft und die Praxis des Verkehrswesens. Sie pflegt die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und verlangt die Einhaltung eines hohen ethischen und beruflichen Niveaus.

2 Zur Erreichung dieses Zieles dienen vor allem folgende Mittel: – Pflege des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern sowie mit den auf verwandten Gebieten tätigen Fachleuten;

  • Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet des Verkehrswesens;
  • Förderung der ständigen Weiterbildung der Mitglieder;
  • Unterstützung bei der Ausbildung von Verkehrsingenieuren und Verkehrsexperten;
  • Veranstaltung von Kursen, Vorträgen, Versammlungen, Studienreisen etc.;
  • Pflege von Beziehungen mit Vereinigungen im In- und Ausland, die ähnliche Zwecke verfolgen;
  • Pflege der Beziehungen zu Behörden und Öffentlichkeit;
  • fachliche Stellungnahmen bei Vernehmlassungen.

3 Es ist nicht Zweck der SVI, eigentliche Arbeiten im Verkehrswesen zu leisten oder Expertentätigkeit auszuüben. Die Mitglieder sollen durch berufliches Können und ihre persönliche Integrität das Vertrauen von Behörden und Privaten gewinnen und erhalten. Mitgliedschaft in der Vereinigung setzt diese Eigenschaften voraus.

Art. 3 GRUNDSÄTZE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder der SVI

  • orientieren sich in ihrer Tätigkeit an den ethischen Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung;
  • sind der fachlichen Qualität verpflichtet, sind auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft und bilden sich kontinuierlich fort;
  • machen die gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einem grösseren Kreis, vor allem den Mitgliedern der SVI, zugänglich;
  • bearbeiten ihre Aufträge sachlich und neutral;
  • wahren die berechtigten Interessen ihrer Arbeit- und Auftraggeber nach bestem Wissen und Können und täuschen niemanden über die Grenzen ihrer persönlichen Fähigkeiten;
  • wahren das Geschäftsgeheimnis ihrer Arbeit- und Auftraggeber. 

Art. 4 FORMEN DER MITGLIEDSCHAFT

1 Die SVI kennt die aktive und assoziierte Mitgliedschaft:

  • aktive Mitglieder sind:   
    • Einzelmitglieder nicht mehr berufstätige
    • Einzelmitglieder
    • Ehrenmitglieder
  • assoziierte Mitglieder sind:
    • Interessenten
    • Studierende
    • Kollektivmitglieder

2 Bewerber für die Einzelmitgliedschaft bei der SVI müssen über eine genügende Ausbildung und entsprechende Praxis im eigentlichen Verkehrswesen verfügen.

3 Einzelmitglieder, die sich um das Verkehrswesen und die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4 Für Einzelpersonen, die sich für die Tätigkeit der SVI interessieren, keine ausreichende Grundausbildung oder ungenügende Praxis für die Einzelmitgliedschaft aufweisen, besteht die Gruppe der lnteressenten.

5 Studierende eines Master-Studienganges im Verkehrswesen an einer Hochschule oder Fachhochschule können bis zur Vollendung ihres Studiums aufgenommen werden. Sie können eigene Gruppen bilden und Veranstaltungen organisieren. Sie können dabei vom Vorstand finanziell und/oder organisatorisch unterstützt werden. Nach Vollendung des anerkannten Master-Studiums wird die Mitgliedschaft auf Antrag in diejenige eines Einzelmitgliedes umgewandelt.

6 Die Mitgliedschaft als nicht mehr berufstätiges Mitglied ist bisherigen SVI-Einzelmitgliedern vorbehalten. Die Mitgliedschaft wird nach Bekanntgabe des Rücktritts aus dem aktiven Erwerbsleben in eine Mitgliedschaft als nicht mehr berufstätiges Einzelmitglied umgewandelt.

7 Die Kollektivmitgliedschaft steht Behörden und Verwaltungen der Eidgenossenschaft, Kantonen und Gemeinden sowie Berufsvereinigungen, Verbänden und Unternehmen offen. Büros können eine Kollektivmitgliedschaft erwerben, wenn mindestens eine Person im Büro auch als Einzelmitglied eingetragen ist.

Art. 5 ERWERB DER AKTIVEN MITGLIEDSCHAFT

1 Das Aufnahmereglement regelt die Anforderungen und Modalitäten für den Erwerb der aktiven Mitgliedschaft.

2 Bewerbungen um die Mitgliedschaft der SVI als Einzelmitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

3 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Vorschläge zu deren Ernennung können von den Mitgliedern oder vom Vorstand gemacht werden.

4 Bewerber für die Einzelmitgliedschaft haben einen Nachweis über ihre Ausbildung und Tätigkeit vorzulegen. Jede Bewerbung muss durch ein Motivationsschreiben begründet werden, welche von zwei Befürwortern unterzeichnet wird, die bereits der SVI als aktives Mitglied angehören.

5 Der Vorstand prüft die Bewerbung bezüglich Vollständigkeit und Inhalt.

6 Bei Erfüllung der Anforderungen werden die Mitglieder schriftlich über die Bewerbung informiert. Begründete Einsprachen gegen eine Aufnahme sind schriftlich, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe, an den Vorstand einzureichen.

7 Der Vorstand entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist über die Aufnahme des Bewerbers.

8 Gegen den Entscheid des Vorstandes können der Einsprecher wie der Bewerber Beschwerde beim Ehrengericht führen. Das Ehrengericht beschliesst endgültig.

Art. 6 ERWERB DER ASSOZIIERTEN MITGLIEDSCHAFT

1 Die assoziierte Mitgliedschaft der SVI kann durch einfachen Antrag beim Vorstand erlangt werden.

2 Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied.

Art. 7 RECHTE DER MITGLIEDER

1 Die aktiven Mitglieder haben Antrags-, aktives und passives Wahl- sowie Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

2 Assoziierte Mitglieder haben Antragsrecht und beratende Stimme.

3 Aktive Mitglieder sind berechtigt, ihre erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „SVI“ zu führen.

4 Der Vorstand ist berechtigt, zu einzelnen Veranstaltungen nur die stimmberechtigten Mitglieder einzuladen.

Art. 8 PFLICHTEN

1 Durch den Eintritt in die SVI anerkennt das Mitglied die Statuten als verbindlich und verpflichtet sich, diese sowie die Reglemente, Beschlüsse und Weisungen der Organe zu befolgen.

2 Die Mitglieder haben jährliche Mitgliederbeiträge gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung zu bezahlen. Mitglieder, die im Laufe des Vereinsjahres aufgenommen werden, haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

3 Die Einzelmitglieder haben durchschnittlich mindestens 4 Tage pro zwei Jahre fachliche Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen. Die besuchten Veranstaltungen sind jährlich schriftlich zu deklarieren.

4 Der Vorstand kann stichprobenweise die Selbstdeklaration der Weiterbildungen überprüfen und entsprechende Nachweise verlangen.

Art. 9 BEITRÄGE, HAFTUNG, SISTIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1 Die Aufwendungen der SVI werden durch Mitgliederbeiträge, Beiträge Dritter sowie aus dem Verkaufserlös von Drucksachen gedeckt.

2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und zwar einzeln für jede Mitgliederkategorie.

3 Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

4 Für die Verbindlichkeiten der SVI und das Verhalten seiner Organe haftet das Vereinsvermögen der SVI unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.

5 Die Einzelmitgliedschaft kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds (z.B. Auslandsaufenthalt) für die Dauer von maximal drei Jahren sistiert werden. Dies hat zur Folge, dass keine Jahresbeiträge mehr zu entrichten sind, die Weiterbildungsverpflichtung aufgehoben ist, das Mitglied keine Korrespondenz (Mitteilungen etc.) mehr erhält und kein Stimm- und Wahlrecht an den Mitgliederversammlungen mehr hat. Der Zusatz „SVI“ zur Berufsbezeichnung kann während der Sistierung weiter verwendet werden. Die Aufhebung der Sistierung muss vom Mitglied innerhalb der dreijährigen Frist wiederum beantragt werden, ansonsten die Mitgliedschaft auf Ende des dannzumal laufenden Geschäftsjahres stillschweigend erlischt.

Art. 10 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens 3 Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres dem Vorstand eingereicht werden muss;
  • durch Ausschlussbeschluss des Vorstandes bei fehlendem Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen, bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht oder bei grober Missachtung der Grundsätze, der Weiterzug an das Ehrengericht ist möglich;
  • mangels Aufhebung der Sistierung;
  • bei Büro-Kolliktivmitgliedern, wenn kein Einzelmitglied mehr im Büro tätig ist;
  • durch Tod.

2 In allen Fällen erlischt die Verpflichtung eines Mitgliedes gegenüber der Vereinigung frühestens mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres. Der ganze Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres bleibt geschuldet.

Art. 11 ORGANE

Die Organe der SVI sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Regionalgruppen
d) die Kommission Forschung
e) die Rechnungsrevisoren
f) das Ehrengericht

Art. 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1 Oberstes Organ der SVI ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich einmal während des ersten Semesters im Vereinsjahr zusammen.

2 Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über traktandierte Geschäfte. Anträge und Wahlvorschläge können bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später eingereichte Traktanden müssen vom Vorstand genehmigt werden.

3 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

  • Genehmigung des Protokolls;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Abnahme des Jahresberichtes;
  • Déchargeerteilung an den Vorstand;
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder der Forschungskommission;
  • Wahl der Rechnungsrevisoren;
  • Wahl des Ehrengerichtes;
  • Wahl der Ehrenmitglieder;
  • Statutenänderungen;
  • Genehmigung von Reglementen, insb. Aufnahmereglemente;
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand oder Mitgliedern unterbreitet worden sind;
  • Auflösung der SVI.

4 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, spätestens 20 Tage vor ihrer Abhaltung durch einfachen Brief an die Mitglieder, unter Bekanntgabe der Traktanden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit unter Einhaltung der gleichen Bestimmungen einberufen werden.

5 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder oder von den Rechnungsrevisoren schriftlich verlangt wird. Sie muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.

6 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten (ausgenommen bei Statutenrevision und Auflösung). Alle Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen anderen Modus beschliesst. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 13 VORSTAND

1 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, darunter der Präsident, der Aktuar und der Forschungsdelegierte.

2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; Wiederwahl bis zu einer gesamten Amtsdauer von 12 Jahren ist möglich. Direkte Wiederwahl des Präsidenten ist lediglich einmal möglich.

3 Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

4 Der Vorstand legt die strategischen Leitlinien für die Weiterentwicklung der SVI fest.

5 Der Vorstand leitet die Geschäfte der SVI, sofern diese nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, vertritt die SVI nach aussen, sorgt für Einhaltung der Zweckbestimmung und entscheidet über Aufnahmegesuche und Ausschlüsse. Er besorgt die administrativen Arbeiten und die Redaktion offizieller Mitteilungen; er kann damit eine externe Geschäftsstelle beauftragen.

6 Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen durch einfaches Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse sind zu protokollieren.

7 Der Vorstand kann zur Vornahme besonderer Arbeiten Ausschüsse / Arbeitsgruppen bilden, die ad hoc zusammengestellt werden. Er bestimmt die Mitglieder und den Vorsitz, legt die Einsatzdauer fest und genehmigt das Pflichtenheft.

Art. 14 REGIONALGRUPPEN

1 Zur Pflege der Beziehungen zwischen den Mitgliedern werden vom Vorstand Regionalgruppen gebildet.

2 Die Regionalgruppen konstituieren sich selbst. Ihre Tätigkeiten richten sich nach den Grundsätzen der SVI. Sie sind frei in deren Umsetzung. Der Vorstand und die Geschäftsstelle unterstützen sie dabei.

3 Die Regionalgruppen werden durch eine regionale Vertetung geführt. Diese wird von der Regionalgruppe bestimmt und vom Vorstand bestätigt. Sie bildet das Bindeglied zwischen dem Vorstand und der Regionalgruppe.

Art. 15 KOMMISSION FORSCHUNG

1 Die Kommission Forschung besteht aus mindestens 4 aktiven Mitgliedern und wird vom Forschungsdelegierten präsidiert. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf Antrag des Forschungsdelegierten vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist bis zu einer gesamten Amtsdauer von 12 Jahren möglich.

3 Die Kommission Forschung führt die SVI-Forschung. Sie bereitet Vorlagen und Ausschreibungen der SVI-Forschung vor, entscheidet über die auszuwählende Forschungsstelle und setzt eine fachliche Begleitung ein.

4 Der Präsident der Kommission Forschung informiert den Vorstand regelmässig.

Art. 16 RECHNUNGSREVISOREN

1 Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Revisoren und einen Ersatz, die nicht der SVI anzugehören brauchen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Bestimmung eines Treuhandbüros ist zulässig.

2 Die Rechnungsrevisoren üben die Kontrolle über die finanzielle Geschäftsführung des Vorstandes aus und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

Art. 17 EHRENGERICHT

1 Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Ehrengericht, das Differenzen zwischen Mitgliedern unter sich, mit dem Vorstand oder mit Auftrag- bzw. Arbeitgebern beurteilt und auch als letzte Rekursinstanz bei Mitgliedschaftsentscheidungen dient.

2 Das Ehrengericht soll unter dem Präsidium eines Alt-Präsidenten stehen und über zwei weitere Mitglieder verfügen, die nicht dem Vorstand angehören. Ferner sind 2 Ersatzleute zu bestimmen.

3 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist bis zu einer gesamten Amtsdauer von 12 Jahren möglich.

4 Das Ehrengericht tritt auf Antrag des Vorstandes oder einer der Parteien zusammen.

Art. 18 STATUTENREVISION

Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Traktandum „Statutenrevision“ sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung entsprechende Anträge beizulegen.

Art. 19 AUFLÖSUNG

1 Die Auflösung der Vereinigung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.

2 Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution zu, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Art. 20 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Für SVI-Mitglieder, welche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten aufgenommen wurden, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  • Per 1. Januar 2009 sind die heute gebräuchlichen Titel Verkehrsingenieur SVI oder Verkehrsplaner SVI nicht mehr gültig. Der Zusatz „SVI“ darf nur noch mit der erworbenen Berufsbezeichung geführt werden.
  • Für Ingenieurbüros erlischt die Kollektivmitgliedschaft per Ende 2008, wenn nicht mindestens auch eine Einzelmitgliedschaft eines Mitarbeiters besteht.

Art. 21 INKRAFTTRETEN

Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2008 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 28. April 1989 und treten sofort in Kraft.